Satzung des Berliner Film- und Fernsehverbandes e.V.

    § 1

    Name und Sitz

    (1) Der Berliner Film- und Fernsehverband e.V. ist eine unabhängige, vom Gemeinwillen seiner Mitglieder bestimmte Vereinigung, die die Interessen der Film-, Fernseh- und Video-schaffenden Berlins vertritt.

    (2) Der Berliner Film- und Fernsehverband e.V. ist eine juristische Person und hat seinen Sitz in Berlin.

    (3) Der Berliner Film- und Fernsehverband ist im Vereinsregister eingetragen.

     

    § 2

    Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäfts-jahr.

     

    § 3

    Grundsätze, Ziele und Aufgaben

    (1) Der Berliner Film- und Fernsehverband e.V. ist Interessenvertreter seiner Mitglieder bei der Gestaltung und Entwicklung der Film- und Fernsehkultur in der Region Berlin/Brandenburg. Als solcher will er einen Beitrag leisten zur Entwicklung Berlins als einer europäischen Kultur- und Medienmetropole. Die Mitglieder des Berliner Film- und Fernseh-verbandes bekennen sich zur Freiheit der Kunst und Publizistik. Ihr Ziel ist die Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Vermittlung der Film-, Fernseh- und Videokultur.

    (2) Der Berliner Film- und Fernsehverband e.V. setzt sich für eine wirksame kulturelle Filmförderung in Berlin und Brandenburg ein.

    (3) Der Berliner Film- und Fernsehverband e.V. entsendet Vertreter in Filmfördergremien.

    (4) Der Berliner Film- und Fernsehverband e.V. unterstützt seine Mitglieder in ihrer beruflichen Tätigkeit und Qualifizierung und fördert die fachliche Information und Kommunikation der Film- und Fernsehschaffenden.

    (5) Der Berliner Film- und Fernsehverband e.V. organisiert mit entsprechenden Partnern Filmpremieren, Filmwerkstätten und Filmreihen, unterstützt die Arbeit der kommunalen Kinos und fördert durch Projekte die Medienerziehung.

    (6) Der Berliner Film- und Fernsehverband e.V. bemüht sich um eine enge Zusammenarbeit mit anderen Filmverbänden, Berufs- und Fachorganisationen sowie mit Künstlerverbänden anderer Kunstgattungen. Der Berliner Film- und Fernsehverband e.V. fördert den Informationsaustausch und das internationale Zusammenwirken der Film- und Fernsehschaffenden.

    (7) Der Berliner Film- und Fernsehverband e.V. engagiert sich für die künstlerischen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder. Zur Wahrung ihrer rechtlichen und sozialen Interessen arbeitet er eng mit den Gewerkschaften zusammen.

     

    § 4

    Mitgliedschaft

    (1) Mitglied des Berliner Film- und Fernsehverbandes e.V. kann werden, wer für die audiovisuellen Medien künstlerisch, künstlerisch-technisch, publizistisch, wissenschaftlich oder organisatorisch tätig ist oder war und die Satzung anerkennt.

    (2) Anträge werden schriftlich an den Vorstand gerichtet, der über die Aufnahme beschließt.

    (3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, durch Ausschluss, durch Auflösung des Berliner Film- und Fernsehverbandes e.V. oder durch den Tod.

    (4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn der Betroffene die Satzung verletzt oder seiner Beitragspflicht mehr als sechs Monate nicht nachgekommen ist.

    (5) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

    (6) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen und Beschlussfassungen des Berliner Film- und Fernsehverbandes e.V. teilzunehmen und Einspruch gegen die Beschlüsse des Vorstandes zu erheben.

    (7) Jedes Mitglied hat das Recht, Inhalt und Form der Verbandsarbeit im Sinne dieser Satzung in Arbeits- und Interessengruppen und anderen Formen der Organisation selbst zu gestalten.

     

    § 5

    Beschlussgremien

    Die Beschlussgremien des Berliner Film- und Fernsehverbandes e.V. sind

    • die Mitgliederversammlung

    • der Vorstand

     

    § 6

    Die Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussgremium des Berliner Film- und Fernsehverbandes e.V. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dazu einen schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen.

    (2) Zu allen Mitgliederversammlungen ist durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und mit Angabe der Tagesordnung einzuladen.

    (3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfordern die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

    (4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    • Beschluss von Satzungsänderungen und der Beitragsordnung

    • Wahl und Entlastung des Vorstandes

    • Beschluss des Arbeitsplanes

    (5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

     

    § 7

    Der Vorstand

    (1) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zahl der Vorstandsmitglieder.

    (2) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Er arbeitet ehrenamtlich.

    (3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Berliner Film- und Fernsehverbandes e.V. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

    • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    • die Erstellung des Haushaltsplanes sowie die Abfassung des Jahresberichtes

    • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

    (4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    (5) Der Vorstand beruft einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

    (6) Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sind Vorstand nach § 26 BGB und haben Einzelvertretungsbefugnis.

    (7) Die Prüfung des Haushaltsberichtes erfolgt durch den Vorstand. Der Prüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt.

     

    § 8

    Finanzielle Mittel

    (1) Die Finanziellen Mittel des Berliner Film- und Fernsehverbandes e.V. setzen sich aus

    • Mitgliedsbeiträgen

    • Zuwendungen und Spenden

    zusammen.

    (2) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

     

    § 9

    Änderungen der Satzung und Auflösung

    des Berliner Film- und Fernsehverbandes e.V.

    (1) Satzungsänderungen und die Auflösung des Berliner Film- und Fernsehverbandes e.V. erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.

    (2) Über die Verwendung des Vermögens wird bei Auflösung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entschieden.

     

     

    Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.12.2002

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